Motion 19.3702: «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen»

Die AMAS spricht sich dafür aus, dass die Motion 19.3702: «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» möglichst bald in Kraft treten wird. Der Bundesrat ist seit 2020 von den eidgenössischen Räten mit der Umsetzung beauftragt.

Konkret beauftragte die von Erich Ettlin eingebrachte Motion den Bundesrat, «Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen dahingehend abzuändern, dass Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, die Möglichkeit erhalten, dies nachzuholen, und es vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr abziehen können (sog. 3a-Einkauf).»

«Mit den Reformen der ersten und zweiten Säule werden mittelfristig die Versichertenbeiträge steigen und die überobligatorische Rentenhöhe in der zweiten Säule sinken. Damit ist der verfassungsmässige Auftrag der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise gefährdet (Art. 113 Abs. 2 Lit. a BV). Die dritte Säule erhält dadurch eine höhere Bedeutung und muss gefördert werden. (…). Die Schaffung einer Einkaufsmöglichkeit und damit eines nachträglichen Einzahlens von vergangenen Beitragsjahren stärkt die Vorsorge derjenigen Personen, «die in jungen Jahren kein 3a-Konto hatten, als selbstständigerwerbende Personen die finanziellen Mittel nicht aufbringen konnten (z. B. Bauern) oder die mangels AHV-Einkommen nicht einzahlen konnten (insbesondere nichterwerbstätige Mütter).»

Das konkrete Einkaufspotential soll dabei über die 3a-Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen bestimmt werden, wobei das existierende 3a-Guthaben davon in Abzug gebracht wird. Es soll drei Beschränkungen geben:

  1. Einkaufsmöglichkeit nur alle 5 Jahre;
  2. Eine Limitierung des Einkaufsbetrags auf den sogenannt grossen Abzug (2019: 34'128 Schweizerfranken)
  3. Abzug aller bereits getätigten Wohneigentumsvorbezüge

Damit auch Personen mit Lücken in der Erwerbstätigkeit, z. B. aufgrund einer Betreuungspause für ein Kind von einem nachträglichen Einkauf profitieren können, sind die Einkaufsmöglichkeiten so zu definieren, dass auch «Beträge für Zeiten nachbezahlt werden können, in denen der Vorsorgenehmende kein AHV-Einkommen hatte.»