AIFMD

Inkrafttreten

21. Juli 2011 / Umsetzung ins nationale Recht: 22. Juli 2013

Geltungsbereich

Die AIFM-RL enthält aufsichtsrechtliche Anforderungen für Verwalter von alternativen Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers, AIFMs). Als alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds, AIFs) gilt «jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der (i) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und (ii) keine Genehmigung gemäss Art. 5 der [UCITS -RL] benötigt» (Art. 4 Abs. 1 Bst. a AIFM-RL). Die Vorschriften der AIFM-RL gelten sowohl für geschlossene als auch für offene Fonds und unabhängig von deren Rechtsform.

Regelungsinhalt

Die AIFMD regelt (im Gegensatz zur UCITSD) nicht den Fonds selbst, sondern enthält allgemeinen Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der AIFM (Art. 1 AIFMD). Geregelt werden namentlich:

  • die zugelassenen Tätigkeiten (Art. 6 AIFMD)
  • die organisatorischen und finanziellen Anforderungen (Art. 8 und 9 AIFMD)
  • die Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement (Art. 13 i.V.m. Anh. II AIFMD)
  • die Vermeidung, Steuerung und Offenlegung von Interessenkonflikten (Art. 14 AIFMD)
  • die Anforderungen an ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagements (Art. 15 und 16 AIFMD) etc.
  • Spezialregeln für hebelfinanzierte Fonds

EU-Pass

Verfügen AIFMs über eine einmalige Zulassung können sie ihre Dienste in verschiedenen EU-Ländern vertreiben.

Drittstaaten

In den Geltungsbereich der AIFM-RL fallen nicht nur AIFMs mit Sitz in der EU (sog. EU-AIFM), sondern auch AIFMs mit Sitz in einem EU-Drittstaat (Nicht-EU-AIFMs). Letztere sind erfasst, wenn sie entweder einen oder mehrere EU-AIFs verwalten oder einen oder mehrere AIFs in der Union vertreiben. Art. 37 ff. AIFM-RL gewähren Nicht-EU-AIFMs somit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zum europäischen Binnenmarkt (Verwaltungs- oder Vertriebspass).

Mit der AIFMD verbundene Erlasse

  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung.
  • Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
  • Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
  • Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)
  • Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds