Steuern
Aus fiskalischer Sicht sind vertragliche Anlagefonds, SICAVs und Kommanditgesellschaften kollektiver Kapitalanlagen transparent, d.h. sie bilden kein selbständiges Steuersubjekt (Ausnahme bei direktem Grundbesitz). Vermögen und Erträge werden ausschliesslich und direkt bei der Anlegerin oder beim Anleger besteuert. Dafür massgeblich sind die am Steuerdomizil der Anlegerin oder des Anlegers geltenden Bestimmungen.
Das Schweizer Recht macht bei den Vermögens- und Einkommenssteuern grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Anlagen in eine schweizerische oder in eine ausländische kollektive Kapitalanlage. Die Anlagen unterliegen in beiden Fällen der Vermögenssteuer; ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge der kollektiven Kapitalanlage sind einkommenssteuerpflichtig, Kapitalgewinne jedoch steuerfrei, sofern diese getrennt ausgewiesen oder mit separatem Coupon ausgeschüttet werden. Die Fachinformation «Kollektive Kapitalanlagen und Steuern» erläutert die wichtigsten steuerlichen Regelungen aus Sicht der Anlegerinnen und Anleger, der kollektiven Kapitalanlage und der Fondsanbieter.
Die nachfolgenden, in die 'Ebenen'
- Fonds (Portefeuille und Verwendung der Erträge)
- Anlegerinnen und Anleger
- Fondsanbieter
gegliederten Ausführungen geben einen summarischen Überblick über die wichtigsten, bei schweizerischen und ausländischen Fonds zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie Kreisschreiben, Richtlinien und Wegleitungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Zur Erläuterung und Präzisierung einzelner Bestimmungen hat die ESTV zusätzliche Merkblätter veröffentlicht, die hier nicht aufgeführt sind.
Bezüglich der Besteuerung der Anlegerinnen und Anleger sind in der Schweiz jeweils auch kantonale Steuergesetze zu beachten, auf die hier ebenfalls nicht eingegangen wird.
1. Ebene Fonds - Portefeuille
Umsatzabgabe auf Transaktionen im Fondsvermögen:
Rückforderung von Quellensteuern auf den Anlagen; Berechnung des (für die Anlegerinnen und Anleger) steuerbaren Ertrages:
- BG über die Verrechnungssteuer VStG
- Kreisschreiben Nr. 24 Kollektive Kapitalanlagen - Verrechnungssteuer / Stempelabgaben (20.11.2017)
- Kreisschreiben Nr. 24 Kollektive Kapitalanlagen - Verrechnungssteuer / Stempelabgaben (20.11.2017)
- Kreisschreiben Nr. 25 Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (23.02.2018)
2. Ebene Fonds - Verwendung der Erträge
Abzug der Verrechnungssteuer auf ausgeschütteten und thesaurierten Erträgen und Kapitalgewinnen:
3. Ebene Anlegerinnen und Anleger
Erwerb und Rückgabe (Verkauf) von Anteilen (I und A):
Erträge und Kapitalgewinn auf Fondsanlagen, wobei ausschliesslich die Bestimmungen am Steuerdomizil der Anlegerin oder des Anlegers massgeblich sind:
4. Ebene Fondsanbieter
Mehrwertsteuer auf Umsätzen der Fondsleitung und deren Beauftragten bzw. Vergütungen an die Vertriebsträger: