MiFID II

Inkrafttreten

2. Juli 2014 / Umsetzung ins nationale Recht: 3. Juli 2017 mit Geltung ab 3. Januar 2018 (verschoben um ein Jahr durch Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juni 2016)

Geltungsbereich

Die MiFID II gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdienste. MiFID II zielt u.a. auf eine Stärkung des Anlegerschutzes und eine Erhöhung der Transparenz.

Regelungsinhalt

Die MiFID II beinhaltet Anforderungen betreffend:

  • Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Art. 5 ff. MiFID II);
  • Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Art. 21 ff. MiFID II);
  • Markttransparenz und -integrität (Art. 31 ff. MiFID II);
  • Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Dritt-landfirmen (Art. 39 ff. MiFID II);
  • Geregelte Märkte (Art. 44 ff. MiFID II);
  • Datenbereitstellungsdienstleistungen (Art. 59 ff. MiFID II);
  • Überwachung, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden (Art. 67 ff. MiFID II).

EU-Pass

Wertpapierfirmen, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und dort beaufsichtigt werden, können ihre Tätigkeit im Wege der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ausüben (Art. 34 f. MiFID II-RL).

Drittstaaten

MiFID II gilt auch für Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben (Art. 1 Abs. 1 MiFID II). Art. 46 und 47 MiFIR sehen ein Drittstaatenregime für Wertpapier-firmen aus Drittländern vor, wonach solchen unter gewissen Voraussetzungen Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährt werden kann.

Mit MiFID II verbundene Erlasse

  • Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR)
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU […] im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU […] in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2014/65/EU […] über Märkte für Finanzinstrumente
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU […] über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU […]