UCITSD

Inkrafttreten

7. Dezember 2009 / Umsetzung ins nationale Recht: 30. Juni 2011

Geltungsbereich

Die UCITS-RL enthält die wichtigsten Bestimmungen für «Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere» (OGAW; engl. Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities, UCITS) sowie einheitliche Regeln für das grenzüberschreitende Angebot von Investmentfonds in der EU.

Regelungsinhalt

  • Definition der UCITS als «Organismen, deren ausschliesslicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden» (Art. 1 UCITS-RL);
  • Zulassungs- und Aufsichtserfordernisse für UCITS als Fonds oder Investmentgesellschaften (Art. 5 ff. i.V.m. Art. 27 ff. UCITS-RL);
  • Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften (Art. 6 UCITS-RL) und Verwahrstellen (Art. 22 ff. und 32 ff. UCITS-RL);
  • Anforderungen an die Anlagepolitik der UCITS (Art. 50 ff. UCITS-RL);
  • Harmonisierung wesentlicher Informationen für Anlegerinnen und Anleger (Art. 78 ff. UCITS-RL; Key Investor Information Document, KIID).

EU-Pass

In einem Mitgliedstaat zugelassene UCITS dürfen in jedem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die über eine Zulassung ihres Herkunftsmitgliedstaats verfügen, können UCITS (mit oder ohne Zweigniederlassung) grenzüberschreitend verwalten (Art. 16 ff. UCITS-RL).

Drittstaaten

Es besteht die Möglichkeit, dass Verwaltungsgesellschaften die Vermögensverwaltung an ein Drittlandunternehmen delegieren, sofern der Herkunftsmitgliedstaat der jeweiligen UCITS-Verwaltungsgesellschaft im nationalen Recht eine Delegation vorsieht und die Anforderungen von Art. 13 der UCITS-RL erfüllt sind.

Mit der UCITS-RL verbundene Erlasse

  • Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG […] in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren
  • Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG […] im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG […] in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen
  • Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG […] im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden
  • Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG […] im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
  • Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
  • Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung