FIDLEG/FINIG

FIDLEG/FINIG: Meilenstein für die Exportfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes

Das Kollektivanlagenrecht regelte bisher im Wesentlichen drei verschiedene Bereiche:

  1. Bewilligung von und Aufsicht über Finanzinstitute
  2. Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
  3. Genehmigung von kollektiven Kapitalanlagen sowie weitere produktspezifische Regelungen

Mit FIDLEG/FINIG wurde diese umfassende Regelung im Kollektivanlagenrecht aufgebrochen und in die neue Finanzmarktrechtarchitektur überführt. Neu ergibt sich zusammengefasst folgende Regelungsarchitektur:

  1. Bewilligung der und Aufsicht über Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen wird ins FINIG und die entsprechenden Ausführungsverordnungen (FINIV und FINIV-FINMA) überführt
  2. Regelungen für den «Vertrieb» von Finanzinstrumenten bzw. die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die entsprechenden Pflichten am «Point of Sale» werden neu im FIDLEG und der entsprechenden Ausführungsverordnung (FIDLEV) geregelt
  3. Produktspezifischen Regelungen, wie die Genehmigungspflicht für kollektive Kapitalanlagen, Regelungen zur Depotbank oder Vertreter- und Zahlstellenpflicht verbleiben schliesslich im KAG und den entsprechenden Ausführungsverordnungen (KKV und KKV-FINMA).
  4. Die Selbstregulierung spielt in der neuen Finanzmarktrechtarchitektur weiterhin eine wichtige Rolle und muss an die neuen Regelungen angepasst werden. Die Selbstregulierung wird künftig vermehrt auf produkt- und institutsspezifische Aspekte fokussieren und reine Vertriebsthemen nur noch in Ausnahmefällen enthalten.
FAQ FIDLEG / FINIG

FIDLEG / FINIG Frequently Asked Questions - Stand: Dezember 2019