FIDLEG/FINIG
FIDLEG/FINIG: Meilenstein für die Exportfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes
Das Kollektivanlagenrecht regelte bisher im Wesentlichen drei verschiedene Bereiche:
- Bewilligung von und Aufsicht über Finanzinstitute
- Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen
- Genehmigung von kollektiven Kapitalanlagen sowie weitere produktspezifische Regelungen
Mit FIDLEG/FINIG wurde diese umfassende Regelung im Kollektivanlagenrecht aufgebrochen und in die neue Finanzmarktrechtarchitektur überführt. Neu ergibt sich zusammengefasst folgende Regelungsarchitektur:
- Bewilligung der und Aufsicht über Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen wird ins FINIG und die entsprechenden Ausführungsverordnungen (FINIV und FINIV-FINMA) überführt
- Regelungen für den «Vertrieb» von Finanzinstrumenten bzw. die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die entsprechenden Pflichten am «Point of Sale» werden neu im FIDLEG und der entsprechenden Ausführungsverordnung (FIDLEV) geregelt
- Produktspezifischen Regelungen, wie die Genehmigungspflicht für kollektive Kapitalanlagen, Regelungen zur Depotbank oder Vertreter- und Zahlstellenpflicht verbleiben schliesslich im KAG und den entsprechenden Ausführungsverordnungen (KKV und KKV-FINMA).
- Die Selbstregulierung spielt in der neuen Finanzmarktrechtarchitektur weiterhin eine wichtige Rolle und muss an die neuen Regelungen angepasst werden. Die Selbstregulierung wird künftig vermehrt auf produkt- und institutsspezifische Aspekte fokussieren und reine Vertriebsthemen nur noch in Ausnahmefällen enthalten.
FIDLEG / FINIG Frequently Asked Questions - Stand: Dezember 2019