GwG

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305 bis des Strafgesetzbuches und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Dem GwG unterstellt sind auch Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen, und Vertriebsträger von Anlagefonds.